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JAHRGANG 1934
August 1934

Freitag, den 10. August 1934


2. Mose 21,1-6

Die vorliegenden Rechtsordnungen, durch welche das Volksleben Israels zum bürgerlichen Gemeinwesen gestaltet und die gottesstaatliche Ordnung gesichert werden sollte, beginnen damit, die persönlichen Rechte der israelitischen Knechte und Mägde festzulegen und ihnen den Weg zum Freiwerden zu bahnen. Diese Knechte und Mägde waren für Geld Gekaufte, also Leibeigene, jedoch nicht im gleichen Sinne wie fremdländische Sklaven und nur für einige Jahre. - Kaufen konnte ein Israelit seinen Volksgenossen, wenn derselbe seitens des Gerichts wegen Diebstahl, den er nicht erstatten konnte, verkauft wurde oder wenn er, weil zu arm, sich zu erhalten, sich freiwillig in Knechtsdienst begab! - In jedem Falle aber mußte ein solcher Knecht, eine solche Magd laut dieses göttlichen Gesetzes nach sechs Dienstjahren freigegeben werden, und zwar umsonst! - Ja, der Besitzer wurde noch verpflichtet, den Freigelassenen nicht leer ausgehen zu lassen, sondern ihm von seinem Kleinvieh, sowie an Getreide und Most so viel mitzugeben, als er mitnehmen konnte! - Und um das Herz des Dienstherrn willig zu stimmen für die Freilassung des Knechtes, wird noch darauf hingewiesen, daß der Knecht oder die Magd ja so viel gearbeitet habe, daß man, wenn statt seiner ein Tagelöhner gearbeitet hätte, er die doppelten Kosten gehabt hätte! Zudem gab der große Gott Seinem Volke im Lande der Verheißung alles so reichlich und lohnte jedes Wohlwollen und Wohltun so gütig, daß alle Glieder Seines Volkes von Herzen gern Güte und Wohltat üben sollten! - Bei der Freilassung kamen dreierlei Verhältnisse in Betracht: Entweder der Knecht war unverheiratet gekommen und geblieben und ging auch als einzelner wieder frei aus; oder aber: er war mit seiner Frau gekommen, dann ging er auch mit seiner Familie frei aus; oder aber: sein Herr hatte ihm erst während seiner Dienstzeit eine Gekaufte zur Gattin gegeben. In diesem Falle mußte bei der Freilassung des Knechtes die Gattin samt den Kindern Eigentum des Besitzers bleiben, bis der Knecht in seiner Freiheit so viel erworben hatte, daß er Frau und Kinder loskaufen und zu sich holen konnte. (Dies mochte bei dem Reichtum des Landes nicht schwer fallen und auch nicht allzulange dauern!) - Doch es gab auch noch eine andere Lösung. War der Besitzer wohlwollend und gütig, dann lag es für den Knecht nahe, aus Liebe zu seinem Herrn und um eine auch nur zeitweilige Trennung von seiner Familie zu vermeiden, sich für ein dauerndes Bleiben bei feinem Besitzer zu entscheiden! - In diesem Falle sollte die Sache vor Gericht klargestellt werden, und der für immer im Dienst seines Herrn Bleibende erhielt mit dem Durchbohren des Ohres ein nie auszutilgendes Zeichen seiner bleibenden Dienstbarkeit! (Lies 5. Mos. 15,12-18.) - Das Wertvollste an diesem Einblick in die israelitischen Verhältnisse ist die Tatsache, daß jener israelitische Knecht ein treffendes Abbild vom Herrn Jesus ist! - Freiwillig begab Er Sich in die Stellung eines Knechtes - aus Liebe zu Gott und zu uns: „Denn des Menschen Sohn ist nicht gekommen, um Sich bedienen zu lassen, sondern um zu dienen und Sein Leben zu geben als Lösegeld für viele.“ - O daß wir alle Seine Liebe - Seinen Dienemut hätten! (Lies [Phil. 2,1-8]; vgl. Luk. 22,27.) Er sprach: „Ich bin vom Himmel herniedergekommen - nicht auf daß Ich Meinen Willen tue, sondern den Willen Dessen, der Mich gesandt hat!“ (Joh. 6,38; vgl. 4,34; 5,30.)

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