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1. Thessalonicher

Startseite -- Bücher AT -- 3. Mose -- 276 (Heiligung jedes fünfzigsten Jahres (Erlassjahr): keine Landwirtschaft und Ausrufung einer Freilassung)
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DAS DRITTE BUCH MOSE (Leviticus)
C. GOTTES GESETZ -- TEIL 6: HEILIGUNG (3. Mose 17-27)
11. Eingeschrängte Landwirtschaft jedes siebte Jahr (Sabbatjahr). Heiligung des fünfzigsten Jahres (Erlassjahr) (3. Mose 25,1-24)

b) Heiligung jedes fünfzigsten Jahres (Erlassjahr): keine Landwirtschaft und Ausrufung einer Freilassung (3. Mose 25,8-12)


3. MOSE 25,8-12

8 Und du sollst zählen solcher Sabbatjahre sieben, daß sieben Jahre siebenmal gezählt werden, und die Zeit der sieben Sabbatjahre mache neunundvierzig Jahre. 9 Da sollst du die Posaune lassen blasen durch all euer Land am zehnten Tage des siebenten Monats, eben am Tage der Versöhnung. 10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt ein Freijahr ausrufen im Lande allen, die darin wohnen; denn es ist euer Halljahr. Da soll ein jeglicher bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen; 11 denn das fünfzigste Jahr ist euer Halljahr. Ihr sollt nicht säen, auch was von selber wächst, nicht ernten, auch was ohne Arbeit wächst im Weinberge, nicht lesen; 12 denn das Halljahr soll unter euch heilig sein. Ihr sollt aber essen, was das Feld trägt.

Das siebente Sabbatjahr – also das letzte von 7 x 7 = 49 Jahren – sollte, wie wir schon sahen, die Vorstufe zu einer noch höheren, herrlicheren Feierzeit bilden; es sollte das große Hall- und Jubeljahr einleiten, welches als fünfzigstes die 49 Jahre krönte. Im siebenten Sabbatjahr (also im 49. Jahr) sollte im siebenten Monat am großen Versöhnungstage Posaunenschall – vom Heiligtum ausgehend – durch das ganze Land hin ertönen, um im voraus das folgende Jahr als Hall- und Jubeljahr anzukündigen. Durch den Wegfall der Feldarbeit während dieser zwei Jahre – des Sabbat- und des Jubeljahres hintereinander – wurden solche eingreifenden Veränderungen, wie das Jubeljahr sie mit sich brachte, möglich gemacht und wesentlich erleichtert; jeder hatte Zeit, sich in den neugestalteten Verhältnissen zurechtzufinden und einzuleben! – O, was war dieses Jubeljahr – auch Frei- oder Erlaßjahr genannt (5. Mos. 15,9; Hes. 46,17) – für eine unaussprechliche Segnung, eine herrliche Erquickungszeit!

5. Mose 15,9 -- Hüte dich, daß nicht in deinem Herzen eine böse Tücke sei, daß du sprichst: Es naht herzu das siebente Jahr, das Erlaßjahr, und siehst einen armen Bruder unfreundlich an und gebest ihm nicht; so wird er über dich zu dem HERRN rufen, und es wird dir eine Sünde sein. / Hesekiel 46,17 -- Wo er aber seiner Knechte einem von seinem Erbteil etwas schenkt, das sollen sie besitzen bis aufs Freijahr und soll alsdann dem Fürsten wieder heimfallen; denn sein Teil soll allein auf seine Söhne erben.

Da wurden langgetrennte Familienmitglieder wieder für Lebensdauer vereinigt; drückende Schulden wurden erlassen; Verarmte erlangten ihr Besitztum wieder; in Knechtschaft Geratene kamen neu zur Freiheit! (V. 35-55.)

3. Mose 25,35-55 -- 35 Wenn dein Bruder verarmt und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen Fremdling oder Gast, daß er lebe neben dir, 36 und sollst nicht Zinsen von ihm nehmen noch Wucher, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, auf daß dein Bruder neben dir leben könne. 37 Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen leihen noch deine Speise auf Wucher austun. 38 Denn ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Ägyptenland geführt hat, daß ich euch das Land Kanaan gäbe und euer Gott wäre 39 Wenn dein Bruder verarmt neben dir und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeigenen 40 sondern wie ein Tagelöhner und Gast soll er bei dir sein und bis an das Halljahr bei dir dienen. 41 Dann soll er von dir frei ausgehen und seine Kinder mit ihm und soll wiederkommen zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe. 42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe; darum soll man sie nicht auf leibeigene Weise verkaufen. 43 Und sollst nicht mit Strenge über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gott. 44 Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind, 45 und auch von den Kindern der Gäste, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Land zeugen; dieselben mögt ihr zu eigen haben 46 und sollt sie besitzen und eure Kinder nach euch zum Eigentum für und für; die sollt ihr leibeigene Knechte sein lassen. Aber von euren Brüdern, den Kindern Israel, soll keiner über den andern herrschen mit Strenge. 47 Wenn irgend ein Fremdling oder Gast bei dir zunimmt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling oder Gast bei dir oder jemand von seinem Stamm verkauft, 48 so soll er nach seinem Verkaufen Recht haben, wieder frei zu werden, und es mag ihn jemand unter seinen Brüdern lösen, 49 oder sein Vetter oder Vetters Sohn oder sonst ein Blutsfreund seines Geschlechts; oder so seine Hand so viel erwirbt, so soll er selbst sich lösen. 50 Und soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld, darum er sich verkauft hat, soll nach der Zahl der Jahre gerechnet werden, als wäre er die ganze Zeit Tagelöhner bei ihm gewesen. 51 Sind noch viele Jahre bis an das Halljahr, so soll er nach denselben desto mehr zu seiner Lösung wiedergeben von dem Gelde darum er gekauft ist. 52 Sind aber wenig Jahre übrig bis ans Halljahr, so soll er auch darnach wiedergeben zu seiner Lösung. 53 Als Tagelöhner soll er von Jahr zu Jahr bei ihm sein, und sollst nicht lassen mit Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen. 54 Wird er aber auf diese Weise sich nicht lösen, so soll er im Halljahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm. 55 Denn die Kinder Israel sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.

Sie durften zu ihrem Geschlecht, d. h. zu ihrer Familie, ihrem Verwandtenkreis und in ihr Erbteil, d. h. zu ihrem von den Vätern ererbten Landbesitz zurückkehren; denn dieses Erbteil, falls sie es durch Verarmung verloren hatten, fiel nach göttlicher Anordnung im Jubeljahr an sie zurück! (V. 14-34.)

3. Mose 25,14-34 -- 14 Wenn du nun etwas deinem Nächsten verkaufst oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder übervorteilen, 15 sondern nach der Zahl der Jahre vom Halljahr an sollst du es von ihm kaufen; und was die Jahre hernach tragen mögen, so hoch soll er dir's verkaufen. 16 Nach der Menge der Jahre sollst du den Kauf steigern, und nach der wenigen der Jahre sollst du den Kauf verringern; denn er soll dir's, nach dem es tragen mag, verkaufen. 17 So übervorteile nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott. 18 Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, daß ihr darnach tut, auf daß ihr im Lande sicher wohnen möget. 19 Denn das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr zu essen genug habet und sicher darin wohnt. 20 Und ob du würdest sagen: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? denn wir säen nicht, so sammeln wir auch kein Getreide ein: 21 da will ich meinem Segen über euch im sechsten Jahr gebieten, das er soll dreier Jahr Getreide machen, 22 daß ihr säet im achten Jahr und von dem alten Getreide esset bis in das neunte Jahr, daß ihr vom alten esset, bis wieder neues Getreide kommt. 23 Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen für immer; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Gäste vor mir. 24 Und sollt in all eurem Lande das Land zu lösen geben. 25 Wenn dein Bruder verarmt, und verkauft dir seine Habe, und sein nächster Verwandter kommt zu ihm, daß er's löse, so soll er's lösen, was sein Bruder verkauft hat. 26 Wenn aber jemand keinen Löser hat und kann mit seiner Hand so viel zuwege bringen, daß er's löse, 27 so soll er rechnen von dem Jahr, da er's verkauft hat, und was noch übrig ist, dem Käufer wiedergeben und also wieder zu seiner Habe kommen. 28 Kann aber seine Hand nicht so viel finden, daß er's ihm wiedergebe, so soll, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; in demselben soll es frei werden und er wieder zu seiner Habe kommen. 29 Wer ein Wohnhaus verkauft in einer Stadt mit Mauern, der hat ein ganzes Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit sein, darin er es lösen kann. 30 Wo er's aber nicht löst, ehe denn das ganze Jahr um ist, so soll's der Käufer für immer behalten und seine Nachkommen, und es soll nicht frei werden im Halljahr. 31 Ist's aber ein Haus auf dem Dorfe, um das keine Mauer ist, das soll man dem Feld des Landes gleich rechnen, und es soll können los werden und im Halljahr frei werden. 32 Die Städte der Leviten aber, nämlich die Häuser in den Städten, darin ihre Habe ist, können immerdar gelöst werden. 33 Wer etwas von den Leviten löst, der soll's verlassen im Halljahr, es sei Haus oder Stadt, das er besessen hat; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihre Habe unter den Kindern Israel. 34 Aber das Feld vor ihren Städten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum ewiglich.

Welch beglückenden Klang, welch herrliche, wunderbare Bedeutung hatten also die Jubelposaunen! Und wie unendlich bedeutsam, daß dieselben ertönten im Zusammenhang mit dem großen Versöhnungstage, an welchem das Blut, das die Sünde vor Gott sühnte, ins Heiligtum gebracht worden war. Dadurch kam für ganz Israel noch das Wichtigste und Herrlichste hinzu: das Bewußtsein der Versöhnung mit Gott und der Hinwegnahme der Sünde!

Ist das alles miteinander nicht ein kostbares Vorbild auf die ewige Erlösung, die Jesus allein in Wahrheit vollbringen konnte und vollbracht hat – auf die wahre Befreiung und unaussprechliche Segnung, die uns auf Grund Seines vergossenen Blutes geschenkt worden ist – die nun allen Menschen verkündigt und angeboten wird? Die Jubelposaunen des Evangeliums – ertönen sie nicht heute noch trotz Krieg und Kriegsgeschrei, trotz Tod und Verderben, trotz Sünde und Elend in der ganzen Welt und verkündigen „die ew’ge Erlösung, die Jesus der Heiland uns bringt“?

(Donnerstag, 29. August 1918)

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