BIBELLESEZETTEL von Chr. von Viebahn

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JAHRGANG 1923
Dezember 1923

Montag, den 17. Dezember 1923


4. Mose 16,22-27a; 1. Korinther 5,2-13

Und nun siehe! Gerade die Männer, welche von den Murrenden beschuldigt worden waren, das Volk ins Unglück gebracht zu haben - sie bewirken die Verschonung desselben, sie allein können hier noch rettend eingreifen! Mose und Aaron sinken angesichts der richterlichen Herrlichkeit Jehovas auf ihr Angesicht und flehen um Begnadigung. Sie rufen Gott an als „den Gott der Geister alles Fleisches“, d. h. als Den, der über alles Lebendige verfügt - der alle Menschen geschaffen hat und der als der heilige Richter und barmherzige Schöpfer bei jedem einzelnen auf den Grund des Herzens blickt! [Vgl. Hiob 12,9.10; 4. Mos. 27,16.17; Jes. 57,15-21.] Mose und Aaron bitten Jehova, Sein schon verhängtes Strafurteil noch einmal nachzuprüfen und nicht um der Sünde eines Mannes willen Seinen Zorn über die ganze Gemeinde zu bringen. (Vgl. 1. Mos. 18,16-33.) - Es ist freilich etwas sehr Ernstes und Wirkliches um die Solidarität des Volkes Gottes! Wenn ein Glied leidet, so leiden alle Glieder mit! Und wenn ein Glied sündigt, so tragen alle die Mitverantwortung! (Lies Pred. 9,18; Jos. 7,1.10-15; 1. Kor. 5,1-13; 12,26.) Darum „laßt uns aufeinander acht haben und einander anreizen zur Liebe und zu guten Werken“! Gott will und kann das Böse in Seiner Gemeinde durchaus nicht dulden. Entweder muß das Böse - der Böse hinweggetan werden, oder die Gesamtheit kommt unter göttliches Gericht! (Lies 3. Mos. 27,29b; Jos. 7,11-15. 24-26!) - Gott gebietet nun auf Moses Fürbitte hin, daß die ganze Gemeinde sich entferne von den drei Aufrührern und ihrer Wohnung. Und Mose und die Ältesten des Volkes sehen persönlich danach, daß dieser Befehl auch beachtet werde. Wer nicht mit den Frevlern umkommen will, der muß sich eilends von ihnen scheiden! Je näher die Stunde des Gerichts kommt, desto klarer muß auch unsere, der Kinder Gottes, Scheidung von der Welt und allem, was sie treibt und wertet, hervortreten! (Lies 5. Mos. 13,17.18.)

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