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7. Haftungsstrafen bei Unfällen (2. Mose 21,28-36)
2. MOSE 21,28-36
28 Wenn ein Ochse einen Mann oder ein Weib stößt, daß sie sterben, so soll man den Ochsen steinigen und sein Fleisch nicht essen; so ist der Herr des Ochsen unschuldig. 29 Ist aber der Ochse zuvor stößig gewesen, und seinem Herrn ist's angesagt, und hat ihn nicht verwahrt, und er tötet darüber einen Mann oder ein Weib, so soll man den Ochsen steinigen, und sein Herr soll sterben. 30 Wird man aber ein Lösegeld auf ihn legen, so soll er geben, sein Leben zu lösen, was man ihm auflegt. 31 Desgleichen soll man mit ihm handeln, wenn er Sohn oder Tochter stößt. 32 Stößt er aber einen Knecht oder eine Magd, so soll er ihrem Herrn dreißig Silberlinge geben, und den Ochsen soll man steinigen. 33 So jemand eine Grube auftut oder gräbt eine Grube und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochse oder Esel hinein, 34 so soll's der Herr der Grube mit Geld dem andern wiederbezahlen; das Aas aber soll sein sein. 35 Wenn jemandes Ochse eines andern Ochsen stößt, daß er stirbt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen. 36 Ist's aber kund gewesen, daß der Ochse zuvor stößig war, und sein Herr hat ihn nicht verwahrt, so soll er einen Ochsen für den andern vergelten und das Aas haben.
Auch gegen Gefährdung durch das Vieh wird das Leben des Menschen hier sichergestellt. [Vgl. 1. Mos. 9,5.]
Wenn ein Ochse einen Menschen stieß, so daß er starb, so mußte der Ochse gesteinigt werden und sein Fleisch durfte nicht gegessen werden, weil er mit einer Todesschuld behaftet und dadurch unrein geworden war. [Vgl. 4. Mos. 35,33.]
Der Eigentümer des Ochsen war unschuldig, wenn das Tier vorher nicht als stößig bekannt war! War dieses aber der Fall und der Besitzer wußte es, hatte jedoch trotzdem nicht genügend das Tier überwachen lassen, dann wurde auch er zum Tode verurteilt, weil er durch Nachlässigkeit die Tötung eines anderen Menschen verursacht und mitverschuldet hat. Da jedoch diese Verschuldung kein beabsichtigtes Verbrechen, sondern nur aus Fahrlässigkeit entsprungen war, so wurde in diesem Fall dem Manne gestattet, sein verwirktes Leben durch Zahlung eines Sühngeldes, dessen Höhe der Richter bestimmte, zu lösen. - Auch wenn ein Glied seiner eigenen Familie gestoßen wurde durch den als stößig bekannten Ochsen, so mußte der Israelit auch da das Strafgeld zahlen! - Verletzte der stößige Ochse einen fremden Knecht oder eine fremde Magd, so mußte der Besitzer dem Herrn der Magd oder des Knechtes dreißig Silbersekel bezahlen. auf jeden Fall mußte der stößige Ochse gesteinigt werden. - Hier wird uns der Preis eines Sklaven mit dreißig Silbersekeln genannt. [Das Lösegeld eines freien Israeliten betrug 50 Silbersekel: 3. Mos. 27,3.] '''
Ist es nicht tief beweglich für unsere Herzen, daß unser Herr Jesus, der eingeborene Sohn Gottes, der Herr der Herrlichkeit, um diesen elenden Preis in die Hände Seiner Feinde verkauft wurde - und zwar durch einen, der dreieinhalb Jahre Sein Jünger''' hatte sein dürfen! (Matth. 26,14-16; [27,3-10; Apgesch. 1,18.19].)
Der Prophet Sacharja legt dem Herrn Jesus die Worte in den Mund: „Wenn es gut ist in euren Augen, so gebt Mir Meinen Lohn; wenn aber nicht, so laßt es! - Und sie wogen Meinen Lohn dar: Dreißig Silbersekel. Da sprach der Herr zu Mir: Wirf ihn dem Töpfer hin, den Herrlichen Preis, dessen Ich von ihnen wert geachtet bin. Und ich nahm die dreißig Silbersekel und warf sie in das Haus des Herrn dem Töpfer hin.“ - Vers 33 u. 34: Einen weiteren Fall strafbarer Fahrlässigkeit bedeutete es, wenn ein Israelit eine Grube nicht zudeckte. Stürzte ein Ochse oder ein Esel in dieselbe, so mußte der Besitzer der Grube dem Eigentümer des Ochsen oder Esels den Wert des Tieres bezahlen. Das tote Tier dagegen gehörte dann ihm. - Vers 35 u. 36: Hatte ein Ochse den anderen getötet, so war doch wenigstens kein Menschenleben umgekommen oder geschädigt. Doch für den Israeliten, der seinen Ochsen verloren hatte, war der Anblick jenes noch lebenden Ochsen ärgerlich. So ordnete Gott in Seiner Weisheit an, daß der Ochse verkauft werde und in einen anderen Bezirk komme. Die beiden Besitzer aber teilten sich in den Kaufpreis, sowie in das tote Tier. Das war eine Erleichterung des gemeinsamen Mißgeschicks. Hatte jedoch ein Besitzer vorher gewußt, daß sein Ochse stößig war, so mußte er, wenn der Ochse eines anderen zu Schaden gekommen war, diesen ganz und gar erstatten. Das tote Tier gehörte dann allerdings ihm. - Auch diese Verordnung ging aus der göttlichen Weisheit und Gerechtigkeit Jehovas hervor. Das ist ja das Wunderbare im Königreich Gottes, daß unserem Gott keine Angelegenheit zu groß und schwierig - keine aber auch zu geringfügig ist. Er ordnet für Sein Volk jede Angelegenheit aufs klarste und läßt über seinem erlösten Volk eine solche Gerechtigkeit walten, daß jedes glaubende Herz sich derselben selbstverständlich unterordnet. Die gerechten Entscheidungen unseres himmlischen Herrn können wir ja nur anerkennen und bewundern, auch wenn uns eine Demütigung widerfährt! (Vgl. Ps. 72,1-5.)
(Freitag, 17. August 1934)