Sonnabend, den 16. November 1918
3. Mose 25,29-31
Für Häuser in ummauerten Städten galt das dauernde Lösungsrecht nicht; hier wurde dasselbe auf ein volles Jahr nach dem Verkauf beschränkt. Wurde solches Haus während eines vollen Jahres nach dem Verkauf nicht zurückgelöst, so verblieb es dem Käufer auf immer; auch das Jubeljahr hatte hier keinen Einfluß. – Dieser Anordnung liegt die Voraussetzung zugrunde, daß die in ummauerten Städten liegenden Häuser nicht so eng mit dem eigentlichen Landbesitz zusammenhängen, daß durch ihre Veräußerung der jeder Familie ursprünglich zugemessene Teil am Grundbesitz (das Erbe) geändert bezw. geschädigt wird. Ein Stadthaus gehörte also zum vollen Eigentum seines Besitzers, mochte dieser es nun bei der Eroberung des Landes empfangen oder es hernach selbst erbaut oder gekauft haben. Wollte er es nicht aus eigenem Entschluß verkaufen, so blieb es sein und seiner Familie dauerndes Eigentum. – V. 31: Anders war es mit den Häusern in den Dörfern und Flecken oder auf freiem Felde. Sie unterstanden dem Lösungs- und Rückfallsrecht wie der Landbesitz; denn diese Häuser bildeten ja die notwendigen Wohnstätten der Israeliten!
Man sieht, welch großes Gewicht Gott darauf legte und wie völlig ausreichend Er durch Seine Anordnungen dafür sorgte, daß jeder Israelit schließlich sicher zu seinem Erbteil, zu einer dauernden Wohnstätte im Heiligen Lande gelangte. – Hast du, teures Herz, schon „ein Erbteil unter denen, die durch den Glauben an Christum geheiligt sind?“ (Apg. 20,32; 26,18.) Kannst du einstimmen in die herrlichen Worte: „Wir wissen, daß, wenn unser irdisches Haus, die (Leibes- )Hütte, zerstört wird, wir einen Bau von Gott haben, ein Haus, nicht mit Händen gemacht, ein ewiges, in den Himmeln?“ (2. Kor. 5,1.) Den wahren Kindern Gottes wird zugerufen: „Danksaget dem Vater, der uns fähig (oder passend) gemacht hat zu dem Anteil am Erbe der Heiligen in dem Lichte!“ (Kol. 1,12.)