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n) Strafe für geschlechtlichen Umgang mit der Sklavin eines anderen Mannes (3. Mose 19,20-22)
3. MOSE 19,20
20 Wenn ein Mann bei einem Weibe liegt, die eine leibeigene Magd und von dem Mann verschmäht ist, doch nicht erlöst noch Freiheit erlangt hat, das soll gestraft werden; aber sie sollen nicht sterben, denn sie ist nicht frei gewesen.
Auch den Sklavinnen in Israel sollten ihre persönlichen Menschenrechte gewahrt werden. Die leibeigene Magd sollte nicht zum sachlichen Eigentum herabgewürdigt werden; eine Versündigung an ihr, wurde nach Gottes heiligem Recht geahndet. Wer sich einer solchen Versündigung schuldig gemacht hatte, konnte nur dann bei Gott Vergebung erlangen, wenn seine Schuld durch das Blut eines Opfers gesühnt wurde! – Sollten wir bei dieser göttlichen Anordnung nicht gedenken an die vielen jungen Dienstmädchen, Ladnerinnen und andere, die häufig nicht genügend überwacht und geschützt werden durch ihre Dienstherrschaften, und die so großen Gefahren und Versuchungen auf sittlichem Gebiet ausgesetzt sind? Gott wacht über diesen Schutzlosen und wird jene heimsuchen, die in erster Linie verantwortlich waren, über diesen jungen Menschenleben zu wachen und sie zu schirmen gegen das Böse und haben es nicht oder doch bei weitem nicht genügend getan! – Mögen auch gläubige Herrschaften wohl zusehen, wie sie ihren Verpflichtungen für das äußere und innere Wohl ihrer Untergebenen nach Gottes Sinn nachkommen!
(Sonnabend, 9. Juni 1917)