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1. Thessalonicher

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JAHRGANG 1917
November 1917

Sonntag, den 18. November 1917


3. Mose 22,10-11

In V. 10-16 handelt es sich darum, wer das Vorrecht hatte, an der priesterlichen Speise teilzunehmen. Im Allgemeinen galt die Regel: Wer nicht ein geborener Aaronit ist, hat kein Recht dazu*. Mochte auch jemand ein Beisasse oder Tagelöhner des Priesters sein, das berechtigte ihn nicht, von dem Heiligen zu essen. Dagegen ein gelderkaufter Sklave, der ja beschnitten wurde und für immer im Hause blieb, sowie auch die in des Priesters Hause geborenen Kinder solches Sklaven (vgl. 1. Mose 17.12-13) genossen das Vorrecht, an der heiligen Speise** teilzunehmen.

* Unter dem „Fremden“ ist hier nicht ein Ausländer, sondern ein nicht zum Priestergeschlecht gehörender Israelit zu verstehen (Vgl. 4. Mose 16,40).
** Worin dieselbe bestand – es handelt sich hier um das Heilige, nicht um das Hochheilige der priesterlichen Speise – finden wir in 4. Mose 18, 8-19 (Vgl. die kleingedruckte Anfügung am 14. November.

Aus diesen Bestimmungen können wir wichtige Unterweisungen für unsere Tage ziehen. Es gibt auch heute unter den Gläubigen „Beisassen“ und „Tagelöhner“, d.h. Menschen, die sich wohl für eine Zeitlang unter den Kindern Gottes aufhalten, ihre Zusammenkünfte besuchen und gern das Wort Gottes hören. Aber ihr Herz gleicht dem steinigen Boden; das göttliche Wort fasst nicht wirklich Wurzel in ihrem Herzen, es kommt zu keiner wahren Bekehrung bei ihnen. Und wenn Schwierigkeiten kommen oder „Verfolgung entsteht um des Wortes Willen“, so ärgern sie sich und fallen ab. Solchen Seelen kann der Herr die priesterliche Speise, die wirkliche innere Gemeinschaft mit Ihm Selbst nicht schenken. Sie haben kein Recht daran und besitzen nicht die neue Natur, welche allein sich solcher Gemeinschaft wirklich erfreuen kann; sie sind „natürliche (d.h. unwiedergeborene) Menschen, welche den Geist nicht haben.“ (Jud. 19; vergl. 1. Kor. 2,14.) Lässt sich aber ein Herz wirklich loskaufen von aller Ungerechtigkeit durch den teuren Preis, das Blut des Herrn Jesu – wird solch ein Mensch ein „Sklave Jesu Christi“ (1. Kor. 7,22), so gehört er fortan zu dem gereinigten Eigentumsvolk des HErrn (Tit. 2,14) und ist somit eingetreten in die glückselige Gemeinschaft des Vaters und des Sohnes; er zählt nunmehr zu den „Hausgenossen Gottes“ und hat teil an den Segnungen und Vorrechten der priesterlichen Familie Gottes (Lies Eph. 2,19).

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