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1. Thessalonicher

Startseite -- Bücher AT -- 3. Mose -- 286 (Verkaufte Stadthäuser dürfen ein Jahr lang, verkaufte Dorfhäuser müssen immer ausgelöst werden)
Diese BLZ Andacht: -- Im Original -- ERWEITERT

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DAS DRITTE BUCH MOSE (Leviticus)
C. GOTTES GESETZ -- TEIL 6: HEILIGUNG (3. Mose 17-27)
12. Auslösungen und Freilassungen in jedem fünfzigsten Jahr (Erlassjahr) (3. Mose 25,25-55)

d) Verkaufte Stadthäuser dürfen ein Jahr lang, verkaufte Dorfhäuser müssen immer ausgelöst werden (3. Mose 25,29-31)


3. MOSE 25,29-31

29 Wer ein Wohnhaus verkauft in einer Stadt mit Mauern, der hat ein ganzes Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit sein, darin er es lösen kann. 30 Wo er's aber nicht löst, ehe denn das ganze Jahr um ist, so soll's der Käufer für immer behalten und seine Nachkommen, und es soll nicht frei werden im Halljahr. 31 Ist's aber ein Haus auf dem Dorfe, um das keine Mauer ist, das soll man dem Feld des Landes gleich rechnen, und es soll können los werden und im Halljahr frei werden.

Für Häuser in ummauerten Städten galt das dauernde Lösungsrecht nicht; hier wurde dasselbe auf ein volles Jahr nach dem Verkauf beschränkt. Wurde solches Haus während eines vollen Jahres nach dem Verkauf nicht zurückgelöst, so verblieb es dem Käufer auf immer; auch das Jubeljahr hatte hier keinen Einfluß. – Dieser Anordnung liegt die Voraussetzung zugrunde, daß die in ummauerten Städten liegenden Häuser nicht so eng mit dem eigentlichen Landbesitz zusammenhängen, daß durch ihre Veräußerung der jeder Familie ursprünglich zugemessene Teil am Grundbesitz (das Erbe) geändert bzw. geschädigt wird. Ein Stadthaus gehörte also zum vollen Eigentum seines Besitzers, mochte dieser es nun bei der Eroberung des Landes empfangen oder es hernach selbst erbaut oder gekauft haben. Wollte er es nicht aus eigenem Entschluß verkaufen, so blieb es sein und seiner Familie dauerndes Eigentum. – V. 31: Anders war es mit den Häusern in den Dörfern und Flecken oder auf freiem Felde. Sie unterstanden dem Lösungs- und Rückfallsrecht wie der Landbesitz; denn diese Häuser bildeten ja die notwendigen Wohnstätten der Israeliten!

Man sieht, welch großes Gewicht Gott darauf legte und wie völlig ausreichend Er durch Seine Anordnungen dafür sorgte, daß jeder Israelit schließlich sicher zu seinem Erbteil, zu einer dauernden Wohnstätte im Heiligen Lande gelangte. – Hast du, teures Herz, schon „ein Erbteil unter denen, die durch den Glauben an Christum geheiligt sind?“ (Apg. 20,32; 26,18.)

Apostelgeschichte 20,32-- 32 Und nun, liebe Brüder, ich befehle euch Gott und dem Wort seiner Gnade, der da mächtig ist, euch zu erbauen und zu geben das Erbe unter allen, die geheiligt werden. / Apostelgeschichte 26,18 -- aufzutun ihre Augen, daß sie sich bekehren von der Finsternis zu dem Licht und von der Gewalt des Satans zu Gott, zu empfangen Vergebung der Sünden und das Erbe samt denen, die geheiligt werden durch den Glauben an mich.

Kannst du einstimmen in die herrlichen Worte: „Wir wissen, daß, wenn unser irdisches Haus, die (Leibes- )Hütte, zerstört wird, wir einen Bau von Gott haben, ein Haus, nicht mit Händen gemacht, ein ewiges, in den Himmeln?“ (2. Kor. 5,1.)

2. Korinther 5,1-- Wir wissen aber, so unser irdisch Haus dieser Hütte zerbrochen wird, daß wir einen Bau haben, von Gott erbauet, ein Haus, nicht mit Händen gemacht, das ewig ist, im Himmel.

Den wahren Kindern Gottes wird zugerufen: „Danksaget dem Vater, der uns fähig (oder passend) gemacht hat zu dem Anteil am Erbe der Heiligen in dem Lichte!“ (Kol. 1,12.)

Kolosser 1,12-- und danksaget dem Vater, der uns tüchtig gemacht hat zu dem Erbteil der Heiligen im Licht;

(Samstag, 16. November 1918)

www.WoL-BLZ.net

Zuletzt geändert am 13.02.2023 18:30 Uhr | powered by PmWiki (pmwiki-2.3.3)